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Dokument-ID: 1044056
3.1 Allgemeine Beschränkungen
Generell bestimmt § 364 Abs 1 erster Satz ABGB, dass die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern stattfindet, als dadurch
- „weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht,
- noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden“.