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Dokument-ID: 1054900
5 Vertiefung des Grundstücks
Allgemeines
Gem § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, dass
- der Boden oder
- das Gebäude
des Nachbars die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung Vorsorge trifft.