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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Grundlegendes

Anwendbarkeit der GewO

Gem § 1 Abs 2 erster Halbsatz GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt (und ist – falls weiters keine der in § 2 GewO angeführten Ausnahmen vorliegt – folglich die GewO anzuwenden), wenn sie

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