1.1.1 Bestellung von Koordinatoren
Bestellung von Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Der Bauherr ist gem § 3 Abs 1 BauKG verpflichtet, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann sowohl Planungs- und Baustellenkoordinator sein. Es muss sich somit nicht unbedingt um zwei unterschiedliche Personen handeln. Der Bauherr kann die Aufgaben des Planungs- und Baustellenkoordinators selbst wahrnehmen, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen mitbringt. Die verpflichtende Bestellung eines Koordinators soll eine wirksame Abhilfe gegen die aus dem gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Zusammentreffen der Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle resultierende erhöhte Unfallgefahr sicherstellen.