1.10 Rechtsmittel
Innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des schriftlichen Urteils kann das Rechtsmittel der Berufung an die 2. Instanz erhoben werden.
Wurde ausnahmsweise das Urteil in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Parteien sofort mündlich verkündet, ist gem § 461 Abs 2 ZPO entweder sofort in der mündlichen Verhandlung oder spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift ein Rechtsmittel bei Gericht anzumelden. Die Ausführung des Rechtsmittels hat dann binnen 4 Wochen ab Vorliegen des schriftlichen Urteils zu erfolgen.
Mit fristgerechter Einbringung einer Berufung wird das erstinstanzliche Urteil weder rechtskräftig noch vollstreckbar. Es ist also vorerst das Urteil nicht zu erfüllen und die auferlegten Zahlungen nicht zu leisten.