12.4 Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bei Bauaufträgen
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung stellen ein Ausnahmeverfahren dar. Die Rechtfertigungsgründe sind daher restriktiv auszulegen und der Auftraggeber, der dieses Verfahren in Anspruch nehmen will, hat das Vorliegen der Umstände, die die Inanspruchnahme rechtfertigen, darzulegen. Die Verhandlungsverfahrenstatbestände ohne vorherige Bekanntmachung sind zudem taxativ in der Richtlinie festgelegt. Die Mitgliedstaaten können daher weder neue Verhandlungsverfahrenstatbestände schaffen noch die ausdrücklich vorgesehenen Tatbestände um neue Bestimmungen ergänzen (so EuGH Rs C-84/03, Rz 48).