3.1 Allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung gem § 7 ASchG
§ 4 Abs 1 ASchG enthält einen Verweis auf § 7 ASchG. Somit ist klargestellt, dass schon bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit die Grundsätze der Gefahrenverhütung anzuwenden sind. Gefahren können sowohl durch physische als auch durch psychische Belastungen und deren Wechselwirkungen entstehen. Dies ist bei den zu setzenden Maßnahmen mit einzubeziehen. Der Begriff „Gefahr“ im ASchG ist weit gefasst und umfasst sowohl unmittelbare Gefahren (zB Gefahrenstellen an Gerätschaften) als auch arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können.
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen: