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Dokument-ID: 1043817
2 Geltungsbereich des BVergG
Persönlicher Geltungsbereich
Das BVergG 2018 findet grundsätzlich auf öffentliche Auftraggeber Anwendung. Der öffentliche Auftraggeber wird bei der Beschaffung nicht hoheitlich tätig, sondern beschafft Leistungen wie eine Privatperson durch Abschluss von Verträgen. Die Vergabe öffentlicher Aufträge gehört damit zur Privatwirtschaftsverwaltung. Der öffentliche Auftraggeber ist stets eine juristische Person, die zivilrechtlicher Vertragspartner werden soll.