5.2.2 Kärnten: Trinkwasserversorgung von Gebäuden
Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung
Alle Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen (§ 26 Abs 1 K-BV). Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen darüber hinaus mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, darunter auch Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind (§ 19 K-BV).