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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

12.7 Sonstiges über Bauvorhaben

Enthalten Bauaufträge Dienstleistungen, Verlege- oder Installationsarbeiten, können Bewerber oder Bieter gem § 21 Abs 4 BVergG 2018, die keine natürlichen Personen sind, verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

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