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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Pflichten der Vertragspartner

Den Bauherrn trifft die Pflicht, die Baustelle gegen Unfälle Dritter oder gegen Unfälle von Arbeitnehmern abzusichern.

Diese Verpflichtung zur Baustellensicherung wird der Bauherr in der Regel an den jeweiligen Leiter des Bauabschnitts durch Vertrag überzuwälzen versuchen. Der Bauherr kann aber die ihn treffende Verpflichtung an den Generalunternehmer weitergeben, dieser wiederum wird diese Verpflichtung zur Baustellensicherung an die jeweiligen Leiter des Bauabschnitts übertragen. Als Leiter des Bauabschnitts kommen die Planer, die Baumeister und die Professionisten in Betracht.

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