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Dokument-ID: 1044338
1.3 Anwaltspflicht
In den meisten Fällen ist für die Einbringung einer Klage ein Rechtsvertreter beizuziehen. Gem § 27 Abs 1 ZPO müssen die Prozessparteien bei einem Streitwert über EUR 5.000,– durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Das heißt die Klage ist schon durch einen Rechtsanwalt bei Gericht einzubringen. Der Beklagte hat ebenfalls einen Rechtsvertreter beizuziehen.