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Neu Dokument-ID: 1044095

Sabine Mantler-Pewal | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Zuständigkeit

Bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,– ist die Klage gem § 49 Abs 1 JN bei jenem Bezirksgericht einzubringen, an dessen Sitz der beklagte Vertragspartner seinen Sitz, Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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