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Dokument-ID: 1043800
3.2 Brunnenmeister
Planungs- und Berechnungsberechtigungen
Gem § 100 Abs 1 erster Satz GewO ist der Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO) berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hiezu gehören: