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Dokument-ID: 1044063
3.4 Ausgleich für Immissionen genehmigter Anlagen
Regelung
Gem § 364a ABGB ist der Grundbesitzer für den Fall, dass die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses (iSd § 364 Abs 2 GewO ortsübliche) Maß überschreitenden Weise verursacht wird, (nur) berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.