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Mathias Kopf | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.7 Tirol: Trinkwasserversorgung von Gebäuden

Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung

Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist (§ 3 Abs 5 TBO 2022). Die Möglichkeit der hinreichenden Versorgung mit (Trink)Wasser ist demgemäß bereits bei der Prüfung der Bauplatzeignung zu berücksichtigen.

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