1.1.4 Der Projektleiter und dessen rechtliche Bedeutung
Die Verpflichtungen nach dem BauKG werden grundsätzlich dem Bauherrn auferlegt, der daher die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen beziehungsweise Koordinationsmaßnahmen durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen hat. Die neben den Bestimmungen des BauKG auch im ASchG (Arbeitnehmerschutzgesetz) geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, bestehen weiterhin. Ob eine Pflichtenübertragung wirksam war, entscheidet nicht die Arbeitsinspektion, sondern gegebenenfalls die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen eines Verfahrens, wobei Zweifel über die Wirksamkeit der Übertragung gem § 9 zu Lasten des Bauherrn gehen. Es können hierfür Kriterien des § 9 Abs 4 VStG zur Beurteilung herangezogen werden.