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Dokument-ID: 1238043
5.2.5 Salzburg: Trinkwasserversorgung von Gebäuden
Verpflichtungen des Bauwerbers im Baubewilligungsverfahren sowie bei der Bauausführung
Die Bauplatzeignung (§ 14 BBG) ist nur dann gegeben, wenn ausreichendes einwandfreies Trinkwasser sowie für Industriebauten und feuergefährliche Lagerplätze außerdem eine für Löschzwecke nötige Wassermenge sichergestellt ist. Der Nachweis der Möglichkeit der Herstellung einer entsprechenden Wasserversorgung ist dem Ansuchen um Bauplatzerklärung gem § 13 Abs 1 BBG beizulegen.