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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

16.4 Gesetzliche Gefahrtragung

Welchen Vertragspartner die Gefahr trifft, richtet sich nach der Sphärentheorie.

Sofern die Ausführung des Werkvertrags durch Umstände verhindert wird, die auf Seiten des Auftraggebers liegen oder die Ausführung des Werkvertrags vom Auftraggeber abgelehnt wird, so behält der Werkunternehmer den Anspruch auf Werklohn. Er muss sich jedoch alles anrechnen lassen, was er sich infolge des Unterbleibens der weiteren Ausführung erspart hat. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber die Preisgefahr trägt.

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