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Dokument-ID: 1043803
3.5 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) – Einschränkung
Gem § 134 Abs 1 GewO umfasst der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69 GewO) – die, wie erwähnt, weder ein Bauhauptgewerbe noch ein Bauhilfsgewerbe sind – (unter anderem) die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien und die Ausarbeitung, Leitung und Ausführung von Projekten.