4.5 Urheberrecht
Durch das gemeinschaftliche Zusammenwirken einer Vielzahl von Beteiligten in einem BIM-Projekt, welche allesamt zum Entstehen des BIM-Gebäudemodells beitragen, ergeben sich auch urheberrechtliche Problemstellungen. Zunächst stellt sich die Frage, ob Planungsleistungen für ein Bauwerk überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Gem § 1 Abs 1 Urheberrechtsgesetz, BGBl 111/1936 (in der Folge „UrhG“) sind Werke „eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“, wobei zu den Werken der bildenden Künste auch Werke der Baukunst gehören (vgl § 3 Abs 1 UrhG; Karasek, ÖNORM B 21103 Rz 390). Das BIM-Modell selbst sowie entsprechende Pläne, Entwürfe und das danach errichtete Gebäude sind wohl als geistige Schöpfung anzusehen und damit in der Regel urheberrechtlich geschützt (vgl Neuwerth in Plattform 4.0: Planen.Bauen.Betreiben – Arbeit.Wirtschaft.Export, Schrift 13 – Digitalisierung & Recht [2018] 54; Karasek, ÖNORM B 21103 Rz 390). Die bloße Datenzusammenführung der verschiedenen Fachmodelle (zB durch den BIM-Koordinator) sowie die bloße Datenanreicherung (zB durch Ausführende oder Betreiber) begründen in der Regel keine (Mit)Urheberschaft.