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Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Sonderzahlungen

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen ist im Regelfall im anwendbaren Kollektivvertrag geregelt.

Beispiel:

Nach dem Kollektivvertrag für Angestellte in der Bauindustrie und im Baugewerbe ist jedem Angestellten zwischen dem 1. und 15. Dezember eines jeden Jahres ein Weihnachtsgeld als 13. Monatsgehalt in Höhe des Novembergehaltes auszuzahlen.

Zusätzlich gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss als 14. Monatsgehalt in Höhe des im Monat der Auszahlung gebührenden Monatsgehaltes. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes in den Monaten Mai bis September, spätestens am 30. September eines jeden Jahres, auszubezahlen. Angestellten, die nach dem 30. September eintreten, ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit dem gebührenden Weihnachtsgeld auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteiles fällig.

Den während des Kalenderjahres ein- und austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. bzw 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie steht Arbeitnehmern nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit ein Weihnachtsgeld zu (vgl im Detail § 12 des KV). Die Höhe bemisst sich nach der Anzahl der Stunden, die während des laufenden Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr geleistet wurden. Pro Arbeitswoche von 39 Stunden besteht ein Anspruch von 3,41 Stundenlöhnen.

Als Stundenlohn für die Errechnung des Weihnachtsgeldes gilt der kollektivvertragliche Stundenlohn der jeweiligen Lohnkategorie zuzüglich eines Zuschlages von 20 Prozent, für Lehrlinge der Stundenlohn ohne Zuschlag.

Der Urlaub gemäß Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie entgeltpflichtige Betriebsabwesenheit sind einzurechnen. Das Gleiche gilt für die Zeit der Teilnahme an Truppenübungen bzw Inspektionen, Instruktionen.

Das Weihnachtsgeld für die im Dezember Beschäftigten ist im ersten Dezemberdrittel auszubezahlen, wobei die restlichen Teile des Dezembers als anrechenbare Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten. 

Bei bestimmten Auflösungsarten, wie etwa gerechtfertigter Entlassung bzw vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund, kann der Anspruch auf aliquotes Weihnachtsgeld entfallen (vgl im Detail die Regelungen im Kollektivvertrag für Arbeiter § 12).

Ein Urlaubszuschuss wird im Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und in der Bauindustrie nicht vorgesehen, dies aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im BUAG.

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