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Dokument-ID: 1121166
7.5 Vertragsanpassung
Grundsätzlich fallen unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse nach dem allgemeinen Zivilrecht in die (neutrale) Risikosphäre des Auftragnehmers, zumal weder die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch jene des Kriegs in der Ukraine einem der Vertragspartner zugerechnet werden können.