11.4 Schadenersatz
Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das BVergG 2018 oder die dazu ergangenen Verordnungen hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotserstellung und der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren. Alternativ dazu hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen das BVergG 2018 oder die dazu ergangenen Verordnungen gegen den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz des Schadens, und zwar auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. Kein Schadenersatzanspruch besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des BVergG 2018 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.