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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Grenzeinrichtungen

Allgemeines

Grenzeinrichtungen sind in den §§ 854 bis 858 ABGB geregelt, die sich allesamt noch in der Stammfassung aus dem Jahre 1811 befinden (und deren Formulierung deshalb etwas altertümlich anmutet).

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