Editorial
Gegenstand dieses Fallbeispiels ist die Einbringung (Sacheinlage) eines Geschäftsanteils einer deutschen GmbH in eine österreichische GmbH verbunden mit einer „gemischten“ Kapitalerhöhung (Sach- und Bareinlage), bei der die Alleingesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft auf ihr Bezugsrecht zugunsten der einbringenden Gesellschaft verzichtet.
Aufgrund der „gemischten“ Kapitalerhöhung entfällt eine Gründungsprüfung.
Zu berücksichtigen ist, dass bei Auslandsbezug nicht zwingend eine Buchwertfortführung gegeben ist, unter bestimmten Umständen kann auch ein Aufwertungszwang bestehen. Es empfiehlt sich bei Vorliegen eines Auslandsbezugs auch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Ausland beizuziehen, um die rechtlichen Erfordernisse und Rechtsfolgen im Sitzland der einbringenden Gesellschaft (hier: Deutschland) im Vorfeld abzuklären.
Vorraussetzung, Schritte und besonders zu beachtende Momente einer solchen Einbringung bilden klar gegliederte Checklisten ab.
Andrea Futterknecht