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Dokument-ID: 1055178
3.1 Möglichkeiten für den BIM-Einsatz im Vergabeverfahren
Art 22 Abs 4 der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (in der Folge „VergabeRL“) regelt, dass die Mitgliedstaaten für öffentliche Bauaufträge und Wettbewerbe die „Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie zB elektronischer Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen“ können. Weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den BIM-Einsatz werden in der VergabeRL nicht vorgegeben.