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Dokument-ID: 980691
5.3 Auskunftsrecht
Die betroffene Person hat gem Art 15 DSGVO ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, und soll dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.