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Dokument-ID: 1073290
3.2.8 Geheimhaltung veröffentlichter Daten und Informationspflicht bei Werbeanruf
Sachverhalt
Die Handynummer des Beschwerdeführers wurde zulässigerweise zu Beratungszwecken auf der Homepage eines psychologischen Hilfsverbands veröffentlicht. Die Beschwerdegegnerin erhob die Telefonnummer von der entsprechenden Website und nutzte sie für einen Werbeanruf. Im Verlauf des Telefongesprächs forderte der Beschwerdeführer vom Anrufer Auskunft darüber, woher dieser die Nummer habe. Der Anrufer verweigerte jedoch die Auskunft.