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Judikatur | Leitsatz

3.5.3 Recht auf partiellen Löschungsantrag

Hat der Betroffene ein antragsbezogenes Recht – wie ein Löschungsrecht – umfasst dieses auch die Möglichkeit bloß einen Teil der Daten zu löschen. Stellt der Verantwortliche fest, dass einem solchen nicht entsprochen werden kann, hat er die dafür vorliegenden Gründe dem Betroffenen in einer nachvollziehbaren Weise mitzuteilen. Löscht die Verantwortliche alle Daten, obwohl der Betroffene bloß einen partiellen Löschungsantrag gestellt hat, entspricht diese Vorgehensweise nicht dem Grundsatz nach Treu und Glauben gem Art 5 Abs 1 lit a DSGVO.

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