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Neu Dokument-ID: 1055249

Lena Eberhard | Judikatur | Leitsatz

3.1.4 Explizites Rechtsschutzinteresse ist keine Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwer aufgrund einer Verletzung des Rechts auf Auskunft vor, da die Beschwerdegegnerin seinem Auskunftsersuchen nicht nachgekommen war. Das Auskunftsersuchen wurde per E-Mail geschickt und enthielt eine Ausweiskopie. Die E-Mail war mit PGP-Schlüssel versehen und wurde nachweislich von der Adresse des Beschwerdeführers versendet. Die Beschwerdegegnerin teilte mit, dass seine Identität nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden könne und aufgrund des Bankgeheimnisses erhöhte Sorgfaltspflichten gelten würden. Außerdem, dass dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse fehle, da er die Beschwerde nur durchführe um Inhalte für seinen Blog zu generieren.

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