3.1.5 Parallele oder nachgeschaltete Verfahrensführung vor DSB und Gericht
Sachverhalt
Ausgangspunkt des Sachverhalts war die Installation einer Kamera an dem Wohnhaus der Beschwerdegegner, durch welche auch Teile des Grundstücks der Beschwerdeführer überwacht wurden. Die schwenkbare Kamera war direkt auf das Gelände gerichtet und auch von dort aus erkennbar. Die ließ eine ständige Überwachung und damit eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vermuten, weshalb die Beschwerdeführer eine Klage beim zuständigen Bezirksgericht einbrachten. Die Klage wurde im Jänner 2019 beim BG eingebracht, ein Urteil erging im Juli. Danach wurde die Datenschutzbehörde mit der Rechtsfrage betraut.