3.3.10 Feststellung der Informationspflicht ist kein antragsbedürftiges Betroffenenrecht
Zur Kenntnisnahme von der Datenverarbeitung
Aus dem Sachverhalt
Der Mitbeteiligte als Kläger ersuchte die C GmbH als Zweitrevisionswerberin und Beklagte, die eine Identitäts- und Bonitätsdatenbank betreibt, um Auskunft über seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Mit der erteilten Auskunft unzufrieden, erhob er Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, da er seine Auskunftsrechte nach Art 15 DSGVO und die Grundsätze der Datenminimierung und Vertraulichkeit verletzt sah. Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde des Klägers in Teilen ab, was dieser beim BVwG anfocht. Das BVwG gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt. Gegen diese Entscheidung richteten sich die Revisionen der Datenschutzbehörde und der C GmbH an den VwGH, um strittige Rechtsfragen, insbesondere zur Auslegung der Art 14 und 15 DSGVO, durch den VwGH klären zu lassen.