3.8.4 Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit überwiegt bei überspitztem Facebook-Posting gegen Politiker
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer politischen Partei und Stadtrat einer Gemeinde in Österreich. Als die Gemeinde eine nicht-öffentliche Besprechung zum Thema Parkraumkonzept ansetzte, wurde ein bestimmter Personenkreis geladen. Der beschwerdeführende Politiker sollte zwar geladen werden, allerdings unterlief der Einladung ein Zustellfehler, denn sie wurde an eine veraltete E-Mail-Adresse gesendet. Dadurch konnte er nicht rechtzeitig Kenntnis von der Besprechung erlangen und an dieser in Folge nicht teilnehmen. Eine andere politische Partei, die Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Fall, veröffentlichte ein Posting auf ihrer öffentlichen Facebook-Seite mit einer darin enthaltenen Teilnehmerliste und übte scharfe, überspitzt formulierte Kritik am Nichterscheinen des Beschwerdeführers. Dieser beschwerte sich sodann bei der Datenschutzbehörde (DSB), behauptete die andere Partei stelle ihn „öffentlich an den Pranger“ und beklagte eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung.