2.7.3 Datenverarbeitung im Katastrophenfall
Personenbezogene Daten dürfen gem Art 6 Abs 1 lit d DSGVO rechtmäßig verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Gem Art 9 Abs 2 lit c DSGVO ist zu diesem Zweck auch die Verarbeitung sensibler Daten (besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO) erlaubt, wenn die Datenverarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich ist und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben.
Personenbezogene Daten dürfen jedoch grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
§ 10 DSG regelt auf nationaler Ebene die Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall und sieht eine spezielle Ermächtigung für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sowie für Hilfsorganisationen vor.
Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sowie Hilfsorganisationen dürfen im Katastrophenfall personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies