1.11.2 Aktuelle Rechtslage
Das aus der DSRL bekannte zweigeteilte Rechtsschutzregime ist mit Geltung der DSGVO und des DSG weiter aufrecht geblieben, wobei es allerdings zu Änderungen gekommen ist. Unterschieden wird nur mehr zwischen einem behördlichen Verfahren, in dem die Datenschutzbehörde Verwaltungsstrafen verhängen kann, und einem zivilrechtlichen Verfahren, in dem jede Person schadenersatzrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Einschlägig sind Art 82 DSGVO und § 29 DSG. • [Fußnote: Bundesgesetz über den Schutz personenbezogener Daten, StF: BGBl I 165/1999.]