1.8.6 Verkehrs- und Standortdaten
Verkehrsdaten (auch Kommunikations- oder Verbindungsdaten, zB Einzelverbindungsnachweise, Zeitpunkt und Dauer eines Anrufs, IP-Adressen bei einer Internetverbindung) und Standortdaten (geografische Daten über den Standort des Endgeräts außerhalb der reinen Verbindungsinfo, zB Handy-Ortungsdaten) unterliegen in der EPRL strengen Regeln. Art 6 EPRL erlaubt Verkehrsdatenerhebung und -verarbeitung durch Anbieter primär nur, soweit sie für die Bereitstellung des Dienstes und die Abrechnung nötig sind. Nach Erfüllung dieser Zwecke müssen die Daten gelöscht oder anonymisiert werden. Jede darüber hinausgehende Nutzung (etwa für Marketing oder Mehrwertdienste) ist nur mit vorheriger Einwilligung des Teilnehmers zulässig. Art 9 EPRL verlangt Ähnliches für Standortdaten (die nicht bereits als Verkehrsdatum gelten): Sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder der Teilnehmer vorher eingewilligt hat. Zudem muss bei Standortdiensten mit Einwilligung den Nutzern jederzeit eine Möglichkeit geboten werden, die Verarbeitung der Standortdaten vorübergehend zu deaktivieren.