4.4 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz-Folgenabschätzung
Zweck der Dokumentation
Die von der EU-DSGVO normierten Dokumentationspflichten gehen einher mit der Abkehr vom Meldesystem hin zu einem Rechenschaftssystem. Nach der in Art 5 Abs 2 EU-DSGVO festgelegten Rechenschaftspflicht ist jeder Verantwortliche für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regeln verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können. Diesem Nachweis dient die Dokumentation, an deren Spitze, gewissermaßen als Überblick und Zusammenfassung, dass Verarbeitungsverzeichnis steht.