3.6.3 Verarbeitung von Meldedaten zwecks Versendung eines Elternbriefs durch den Magistrat
Ausgangslage
Zur Versendung des jährlichen „Elternbriefs“ an alle Erziehungsberechtigten mit Hauptwohnsitz in Graz beantragte der Magistrat der Stadt Graz die Genehmigung der Zurverfügungstellung von Adressdaten zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen gem § 8 Abs 3 und Abs 4 DSG. Die Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung sei bisher im Schulpflichtgesetz gelegen. Aufgrund einer Änderung der entsprechenden Bestimmung (§ 16 SchPflG) bestehe die Ermächtigung zur Führung der Schulpflichtmatrik jedoch nicht mehr. Der Elternbrief werde vom Antragsteller versendet, um die ihm gem § 21 StPEG 2004 übertragene Aufgabe betreffend die gleichmäßige Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen zu erfüllen. Der Antragsteller ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher des örtlichen Melderegisters.