3.2.3 Bilddatenverarbeitung
Allgemeines
Für das Vorliegen von Bilddaten iSd DSGVO muss die abgebildete Person zumindest erkennbar sein. Dafür reicht es auch aus, dass die Betroffenen im Nachhinein bestimmbar sind (Hödl aaO, Rz 16). Außerdem ist eine Identifikation einer Person möglich, wenn zwar die Information für sich genommen nicht ausreicht, um sie einer Person zuzuordnen, jedoch dies möglich ist, sobald man diese Information mit anderen Informationen verknüpft (OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f mit Verweis auf Hödl aaO, Rz 12). Auch Erwägungsgrund 26 Satz 3 der DSGVO sieht vor, dass bei der Frage, ob es sich um eine identifizierbare Person handelt, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren. Daraus geht hervor, dass ein vorliegender Personenbezug auch erst im Nachhinein entstehen kann, weil es bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, auf den Zeitpunkt der Verarbeitung ankommen soll und nicht den der Erhebung (OGH 27.11.2019, 6 Ob 150/19f mit Verweis auf Feiler/Forgó, EU-DSGVO [2016] Art 4 Rz 3). Bilddaten in oben angeführtem Sinn sind jedenfalls personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO (vgl beispielsweise EuGH 11.12.2014, C-212/13, Ryneš; Datenschutzbehörde 07.06.2018, DSB-D202.207/0001-DSB/2018 mit Verweis auf Datenschutzkommission 21.01.2009, K121.425/0003-DSK/2009).