3.6.12 Adressverlage und Direktmarketingunternehmen bei Datenverarbeitung nach § 151 GewO streng an Marketingzweck gebunden
Die Entscheidung betrifft die Datenverarbeitung durch den landesweit führenden Logistik- und Postdienstleister, der zusätzlich auch über eine Gewerbeberechtigung als Adressverlag und Direktmarketingunternehmen nach § 151 GewO verfügt. Als Gewerbetreibender nach § 151 GewO hat das Unternehmen Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren Eigenschaften wie „Bioaffin“, „Heimwerker“ und „Investmentaffin“ zugeschrieben. Ein von der Datenverarbeitung Betroffener machte datenschutzrechtliche Ansprüche auf Auskunft und Löschung gerichtlich geltend.