3.8.6 Die bloße Möglichkeit zum Opt-Out nach erfolgter Veröffentlichung personenbezogener Daten genügt nicht
Sachverhalt
Im konkreten Fall ging es im Vorabentscheidungsverfahren um einen Streit zwischen dem belgischen Telekommunikationsanbieter Proximus und der belgischen Datenschutzbehörde. Proximus generiert Verzeichnisse und Auskunftsdienste über Namen, Adressen und Telefonnummern ihrer Kunden sowie der Kunden anderer Telekommunikationsanbieter und leitet diese wiederum an andere Anbieter weiter. Ein Kunde von Proximus legte sodann Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein und argumentierte, es sei keine vorherige Einwilligung der Kunden notwendig. Doch dieser Ansicht folgte der EuGH nicht.