1.15 Exzessive Anfragen im Datenschutzrecht: EuGH klärt Auslegung von Art 57 Abs 4 DSGVO
Sachverhaltsdarstellung
Am 17.02.2020 reichte FR bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) eine Beschwerde nach Art 77 Abs 1 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen Art 15 DSGVO ein. Der Beschwerde lag zugrunde, dass ein Verantwortlicher nicht fristgerecht auf seinen Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten reagiert habe. Mit Bescheid vom 22.04.2020 lehnte die DSB die Behandlung der Beschwerde auf Basis von Art 57 Abs 4 DSGVO mit der Begründung ab, sie sei exzessiv. Zur Begründung führte die DSB an, dass FR in einem Zeitraum von 20 Monaten insgesamt 77 ähnliche Beschwerden gegen verschiedene Verantwortliche eingebracht und die Behörde zudem regelmäßig telefonisch kontaktiert habe.