1.8.9 Unerbetene Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung
Art 13 EPRL verbietet das Versenden unerwünschter Nachrichten zu Zwecken der Direktwerbung über elektronische Kommunikationsmittel, sofern keine vorherige Zustimmung des Empfängers vorliegt. Insbesondere sind automatische Anrufmaschinen, Faxgeräte, E-Mails und SMS genannt. Solche Formen der Direktwerbung dürfen nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Empfänger (Opt-in) eingesetzt werden. Für Anrufe mit menschlichem Gesprächspartner lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum: entweder ebenfalls Opt-in oder zumindest ein funktionierendes Opt-out-System (zB Robinsonliste), damit keine Werbung an Personen erfolgt, die das nicht wünschen.