3.5.1 Recht auf Löschung und Berichtigung
Bescheid vom 5.12.2018, DSB-D123.211/0004-DSB/2018
Recht auf partiellen Löschungsantrag (nicht rechtskräftig)
In diesem Bescheid hatte die Datenschutzbehörde die Frage zu klären, ob die Missachtung eines partiellen Löschungsantrages den Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt hat und durch die Weigerung der Wiederherstellung von Daten der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berichtigung verletzt wird. Dazu stellte die Datenschutzbehörde fest, dass dem Betroffenen beim Recht auf Löschung (es war noch DSG 2000 § 27 Abs 1 Z 2 anzuwenden) freistehen muss, als „Minus“ auch die Löschung bloß eines Teiles der Daten zu begehren (partielles Löschungsrecht). Ist ein Auftraggeber/Verantwortlicher der Ansicht, dass einem partiellen Löschungsbegehren nicht entsprochen werden kann, so sind die Gründe dem Betroffenen fristgerecht mitzuteilen, weshalb dem Begehren nicht (vollständig) entsprochen wurde. Die Datenschutzbehörde befand, dass trotz partiellen Löschungsantrages die gesamten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu löschen, nicht der Verwendung von Daten nach Treu und Glaube entspricht. Weiters wurde dadurch die Integrität des Datensatzes nachhaltig beeinträchtigt, was eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach DSG 2000 § 1 Abs 1 verursachte. Die überschießende Löschung verletzte den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Löschung nach DSG 2000 § 1 Abs 3 Z 2 iVm § 27. In Bezug auf das Recht auf Berichtigung führte die Datenschutzbehörde schließlich aus, dass aufgrund der gänzlichen Löschung der Daten des Beschwerdeführers eine Berichtigung oder Wiederherstellung nicht möglich war, weil für eine Berichtigung die Existenz des Datensatzes Voraussetzung ist. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet.