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Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2 Grundlagen EU Datenschutzrecht – Allgemeines und Anwendungsbereich

Die DSGVO hat als Verordnung der Europäischen Union allgemeine Geltung und ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nationale Umsetzungsakte sind gem Art 288 AEUV nicht notwendig. Jedoch finden sich in den Bestimmungen immer wieder sog Öffnungsklauseln, die es den Mitgliedstaaten erlauben, im jeweiligen Bereich eigene Regelungen vorzusehen. Für die Zwecke des Beschäftigtendatenschutzrechts sind Art 88 DSGVO samt Erwägungsgrund 155 die zentralen Bestimmungen. Da in den Mitgliedstaaten die gewerkschaftsrechtliche Mitbestimmung unterschiedlich ausgestaltet ist, enthält Art 88 DSGVO eine Öffnungsklausel, um besser auf die nationalen rechtlichen Grundstrukturen in diesem Bereich reagieren zu können. Auch wenn alle Bestimmungen der DSGVO für das Datenschutzrecht bedeutsam sind, sind jedoch die Art 5, 6, 7, 9, 10,12, 13, 14, 15, 16, 17, 22, 25, 32, 35, 88 DSGVO für die Belange des Beschäftigtendatenschutzrechts von großer Bedeutung (in Verbindung mit den nationalen österreichischen Regelungen insbesondere DSG, ArbVG und AVRAG). Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass – wenn man sich Art 88 DSGVO wegdenken würde – die DSGVO keine eigenen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutzrecht vorsieht und somit, wie bereits oben angedeutet, die DSGVO zur Gänze anwendbar ist. Demnach soll die Öffnungsklausel gem Art 88 DSGVO auch so etwas wie einen Lösungsweg auf nationaler Ebene darstellen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, eigene Regelungen zum Beschäftigtendatenschutzrecht zu erlassen. Eine Verpflichtung, von der Öffnungsklausel gem Art 88 DSGVO Gebrauch zu machen, besteht jedoch nicht. In diese Kerbe schlägt die in der Literatur vertretene Ansicht • [Fußnote: Vgl Goricnik, in Knyrim (Hg), DatKomm (Stand 01.10.2018), Art 88 DSGVO., dass aufgrund der hohen Rechtsunsicherheit, die derzeit noch vielen Bestimmungen der DSGVO anhaftet, es aus mitgliedstaatlicher Sicht geboten erscheint, von der Öffnungsklausel gem Art 88 DSGVO Gebrauch zu machen. Dies erscheint mE zutreffend, auch wenn man dabei nicht vergessen darf, dass der Art 88 DSGVO seinerseits mit einer gewissen Rechtsunsicherheit va hinsichtlich der verwendeten Rechtstermini und den fehlenden Legaldefinitionen operiert; in jedem Fall scheint es jedoch nur noch eine Frage der Zeit zu sein, dass sich der EuGH zu Art 88 DSGVO äußern wird müssen.

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