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Dokument-ID: 1126681
3.2.17 Die Einführung eines Türen-Zutrittssystems bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, sofern es die Menschenwürde berührt
2-Stufen-Prüfung
Ist ein bei ausgewählten Türen eingeführtes Kontrollsystem objektiv dazu geeignet, die Arbeitnehmer in einem Betrieb zu kontrollieren und berührt dieses System in weiterer Folge konkret die Menschenwürde, so muss der Betriebsrat (bzw in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, die Zustimmung des Arbeitnehmers) diesem Kontrollsystem zustimmen.