1.8.4 Betriebliche E-Mail: Private Nutzung strikt untersagt
Wenn ein Unternehmen die Privatnutzung des betrieblichen E-Mail-Dienstes vollständig und wirksam untersagt (klare Policy, kommuniziert, kontrolliert), gilt der Arbeitgeber in der Regel nicht als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten. Damit findet das Fernmeldegeheimnis grundsätzlich keine Anwendung auf den Arbeitgeber. Zugriffe des Arbeitgebers auf dienstliche E-Mails können dann unter den Regeln des Beschäftigtendatenschutzes (DSGVO + nationales Recht) zulässig sein – sofern sie erforderlich, verhältnismäßig, zweckgebunden, dokumentiert und mitbestimmt (DE) bzw kollektiv vereinbart (AT) sind. Eine Vollüberwachung ist unzulässig; es gelten strenge Grenzen für Anlass, Umfang und Dauer der Kontrolle. Die rechtliche Ausgangslage ist in behördlichen Orientierungshilfen konkretisiert (DE: DSK-Orientierungshilfe; AT: WKO-Leitfaden).