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Neu Dokument-ID: 1189337

Stanislava Doganova | Judikatur | Leitsatz

3.5.4 Zur Abhilfebefugnis der Löschung durch die Aufsichtsbehörden

Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten ohne Antragstellung?

Aus dem Sachverhalt

Im Februar 2020 beschloss die Verwaltung des Budapester Stadtteils Újpest, eine finanzielle Unterstützung für von der COVID-19-Pandemie gefährdete Einwohner anzubieten und forderte dafür personenbezogene Daten von der ungarischen Staatskasse und der Regierungsbehörde des IV. Bezirks an. Diese Daten wurden in einer Datenbank verarbeitet, ohne die betroffenen Personen fristgerecht über die Datenverarbeitung zu informieren. Die ungarische Aufsichtsehörde stellte bei einer Untersuchung Verstöße gegen die DSGVO fest und ordnete die Löschung der Daten an, die ohne Antrag auf Unterstützung verarbeitet wurden. Újpest erhob dagegen Klage, mit der Begründung, die Löschung setze gemäß Art 17 DSGVO einen Antrag der betroffenen Person voraus. Das ungarische Verfassungsgericht hob ein entsprechendes Urteil des Obersten Gerichtshofs auf und bestätigte, dass die Aufsichtsbehörde auch ohne Antrag der betroffenen Person die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten anordnen kann. Das vorlegende Gericht ersuchte den Europäischen Gerichtshof um Klärung der Auslegung von Art 17 und Art 58 Abs 2 lit d DSGVO hinsichtlich der Befugnisse der Aufsichtsbehörde.

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