© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1076798

Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.7.2 Datenschutzrecht und Betriebsverfassung

§ 11 DSG statuiert, dass die Datenschutzbehörde den Katalog des Art 83 Abs 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen wird, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesonders bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesonders durch „Verwarnen“, Gebrauch machen. In der Lehre wird daraus teilweise abgeleitet, dass § 11 DSG nicht als Umsetzung der Öffnungsklausel zu verstehen sei. Weiters würde § 11 DSG keine eigene Kompetenz für das Abschließen von Datenschutzbetriebsvereinbarungen schaffen, sodass Betriebsvereinbarungen nur aufgrund der bisherigen Tatbestände gem ArbVG abgeschlossen werden können. • [Fußnote: Mit weiteren Nachweisen Körber-Risak/Brodil, Datenschutz und Arbeitsrecht 2018, 58 ff. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Unterweisungsvorlagen Datenschutz in unserem Shop! Zum Shop